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Auftrags­bedingungen
für Lohnarbeiten

1. Offerten, Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Offerten sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung. Sämtliche Preise verstehen sich rein netto. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum netto zahlbar. Teillieferungen können laufend verrechnet werden.


2. Auftragserteilung

Um Fehler betreffend Behandlungsart zu vermeiden, sind die Aufträge schriftlich zu erteilen. Die Bezeichnung von Spritzflächen ist auf einer Materialliste mit markierter Profilskizze deutlich anzugeben. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift schliesst jede Haftung des Spritzwerkes aus. Der Lieferung des zu behandelnden Materials ist ein Lieferschein beizulegen, versehen mit genauen Mengen- und Massangaben.


3. Lieferschein

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese durch das Spritzwerk zugesichert worden sind und die Anlieferung rechtzeitig erfolgt. Wird die Lieferung durch Betriebsunterbrechungen, Betriebseinschränkungen oder andere Umstände, welche vom Spritzwerk nicht beeinflusst werden können, verzögert oder verunmöglicht, steht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Bereits ausgeführte Arbeiten sind in jedem Fall zu bezahlen.


4. Verpackung und Transport

Verpackungen und Transporte werden in Rechnung gestellt. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers.


5. Garantie
5.1 Das Spritzwerk garantiert eine auftragskonforme und fachmännische Ausführung der Oberflächenbehandlungen.
5.2 Das Spritzwerk leistet auf Harzitbeschichtungen eine Garantie von zehn Jahren gegen Rost. Für alle anderen Beschichtungen gelten die Garantiebestimmungen aus dem Schweizerischen Obligationenrecht. Bei rechtzeitig erhobener Mängelrüge (Ziff. 5.3) verpflichtet sich das Spritzwerk, die erforderliche Nachbehandlung kostenlos vorzunehmen.
5.3 Bei der Ablieferung erkennbare Mängel an lackierten Teilen müssen vor der Montage, Weiterverarbeitung oder Verbindung mit anderen Stoffen spätestens innert 10 Tagen nach Ablieferung dem Spritzwerk gemeldet werden.
Später innerhalb der Garantiefrist auftretende Mängel müssen dem Spritzwerk innert 10 Tagen nach dem Erkennen gemeldet werden.
5.4 Kontaktstellen und andere verfahrens- und materialbedingte Unregelmässigkeiten müssen toleriert werden.
5.5 Bei farbigen Bauteilen wird eine Farbdifferenz nur dann als Mangel anerkannt, wenn durch Toleranzmuster festgelegte Abweichungen überschritten werden.
5.6 Das Spritzwerk lehnt die Haftung ab für Mängel, die auf eine fehlerhafte bzw. unzweckmässige Konstruktion, auf unfachmännische Montage oder auf nicht durch das Spritzwerk verursachte mechanische Beschädigungen zurückzuführen sind.
Keine Haftung besteht für Mängel, die auf Einflüsse zurückgehen, die bei der Auftragserteilung nicht bekannt oder in ihrem später aufgetretenen Umfang nicht erkennbar waren, so beispielsweise Mängel aufgrund chemischer oder biologischer Beschädigungen und aufgrund der Änderung von Betriebsbedingungen.
Das Spritzwerk haftet nicht für Mängel, die auf unzweckmässige Nachbehandlung, Reinigung und Unterhalt zurückzuführen sind.
5.7 Das Spritzwerk lehnt jede Haftung über die in Ziff. 2 gewährte Garantie hinaus, insbesondere für Mangelfolgenschäden, ab.


6. Pflege von Werkstücken

Zur richtigen Pflege und Behandlung von Werkstücken verweisen wir auf die «Empfehlungen zur Behandlung von Metallteilen» des Spritzwerkes bzw. des Lacklieferanten.


7. Andere Vorschriften

Andere Vorschriften oder Konditionen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich anerkannt worden sind.


8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Uzwil.